Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine zahnärztliche Leistungen Nrn. 0010 0060 17 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent A Allgemeine zahnärztliche Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis tungen Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebüh renverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis tungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. 2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig. 3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenord nung. NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn, Mund und Kiefererkrankungen ein schließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 100 5,62 12,94 19,68 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil und Kosten plans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 200 11,25 25,87 39,37 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil und Kosten plans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionsthera peutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung 250 14,06 32,34 49,21 Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. 0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 120 6,75 15,52 23,62 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Aus wertung zur Diagnose oder Planung 260 14,62 33,63 51,18 Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.