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Zuschläge Beratungen Untersuchungen

Grundleistungen und allgemeine Leistungen Nrn. 11 B II C 26 NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 11 Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata 60 3,50 8,04 12,24 15 Einleitung und Koordination flankierender the- rapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken 300 17,49 40,22 61,20 Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. II Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Allgemeine Bestimmungen Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leis- tungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs 2 Satz 3 erbracht Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde er- brachte Leistungen 70 4,08 Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C, und/oder D nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 180 10,49 C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen 320 18,65 Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig.