Zahlung durch öffentliche
18 Gebührenordnung für Ärzte GOÄ Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbringt Für die Versendung der Arztrech- nung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden § 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger (1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs 1 Satz 2) zu berechnen (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entspre- chende Rechnung erteilt worden ist (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: 1 das Datum der Erbringung der Leistung, 2 bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung ein- schließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, 3 bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärzt- liche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a, 4 bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, 5 bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark (25,56 Euro), ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen (3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr 2 das 2,3fache des Gebührensat- zes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungs- nummer entnommen werden kann Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend so- wie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen (5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden Einfügung des Bearbeiters anlässlich der EuroEinführung