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UV-GOÄ Basistarifversicherte Grundlage

BEREICH GEBÜHRENORDNUNG ANMERKUNG Basistarifversicherte GOÄ Grundlage: § 75 Abs. 3a SGB V. Basistarifversicherte sind nicht für die Behandlung bei rein privatärztlich tätigen Ärzten versichert. Liquidation i.d.R. an den Patienten. Ggf. (mit Einverständnis des Patienten) auch Direktabrechnung mit der Versicherung. Seit dem 01.04.2010 Vereinbarung der KBV mit PKV/ Beihilfe: Abschnitte A, E und O der GOÄ: 1,0fach. Abschnitt M und Nr. 437: 0,9fach. Übrige Leistungen: 1,2fach. Stationär: Nur Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen (wie GKV-Patient). Zum Basistarif sind aber Zusatzversicherungen möglich. Berufsgenossen- schaften UV-GOÄ Grundlage: Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII KBV/Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung/ landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Blutentnahmen bei Probanden auf Veran- lassung der Polizei GOÄ Grundlage: § 11 GOÄ Abrechnung zum 1,0fachen Trifft das JVEG zu (z. B. Beauftragung durch Staatsanwaltschaft): 9 nach Nr. 307 der Anlage 2 JVEG (einschl. Niederschrift über die Feststellung der Identität) Anhang Abrechnungsvereinbarungen und Bestimmungen 287