Sachliche Information ausführliche
17 PVS/infothek IGeL-Leistungen Grundsätzliche Hinweise 3. Sachliche Information, ausführliche Aufklärung, seriöse Beratung Sicherlich gilt: Ihre Patienten werden nur nach IGeLn fragen, die Sie auch annoncieren. Die Rechtsprechung unterwirft auch Mediziner mittlerweile vom Grundsatz her keinen weitergehenden Beschränkungen in Sachen Werbung als jede andere Branche, dies gilt auch für Ihr Angebot Individueller Gesundheitsleistungen. Die Erfahrung lehrt: Sachliche Information überzeugt am Besten. Werben Sie (oder Ihr Praxispersonal) positiv stimulierend für die Vorteile Ihres Behandlungsangebotes und den realistisch zu erwartenden Nutzen und die den Patienten erwartenden Kosten ohne dabei den Leistungsumfang der GKV grundsätzlich als unzureichend abzuwerten, denn dies wird Ihre Patienten eher verunsichern als eine Zustimmung zu Ihrem Angebot befördern. Eine Kopplung Ihrer Praxis leistung mit produktbezogener Werbung ist auf jeden Fall unzulässig. 4. Angemessene Informations- und Bedenkzeit Nachhaltig wird Ihr IGeL-Angebot sicher nur dann erfolgreich sein, wenn Ihre Gesundheitskunden auch nach erfolgter IGeL-Behandlung das Gefühl haben, sich richtig entschieden zu haben. In diesem Sinne ist es sicher förderlich, den Patienten nach ausführlicher Information eine ange- messene Bedenkzeit über die Inanspruchnahme der ins Auge gefassten Behandlung einzuräumen. Denn nachträglich vom Patienten als übereilt empfundene Entscheidungen gefährden dagegen u. U. sogar grundlegend sein Vertrauen in Ihren ärztlichen Rat. Dieses Vorgehen sollte deshalb ggf. auch den Hinweis mit einschließen, sich über die angebotene Leistung eine zweite Meinung einzuholen bzw. die gesetzliche Krankenkasse oder andere Dritte um eine leistungsrechtliche Beratung zu bitten. 5. Schriftlicher Behandlungsvertrag, GOÄ-Liquidation Individuelle Gesundheitsleistungen, die Sie als Vertragsarzt gesetzlich Versicherten gegenüber erbringen, erfordern nach dem Bundesmantelver- trag zwingend einen schriftlichen Behandlungsvertrag. Diese schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Patienten muss sich auf den Einzelfall beziehen. Ein Formular ohne Angabe der konkreten Einzelheiten wäre nach den Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, würde den Bestimmungen des Arztrechts widersprechen und Ihren Anspruch auf Erstattung Ihrer Kosten hinfällig werden lassen. Le se pro be