Ärztliche Schweigepflicht
und Online-Kommunikation

Die persönlichen Gesundheitsdaten jedes Patienten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ärzte müssen als Berufsgeheimnisträger sicherstellen, dass diese gewahrt bleibt – in Zeiten elektronischer Kommunikation zweifellos eine neue Herausforderung. Einerseits erleichtert die digitale Verwaltung und Übermittlung persönlicher Daten Kommunikationsabläufe zwischen Arzt und Patienten, andererseits darf sie nicht zu Zugeständnissen in punkto Datenschutz führen. Austausch und Schutz personenbezogener Daten werden durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt und durch das Grundgesetz in ihrer Relevanz bestätigt: so bezieht sich Art. 5 GG auf den kommunizierten Inhalt, während Art.10 GG den Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter betrifft. Weitere Konkretisierungen betreffen Berufsgeheimnisträger und somit auch Ärzte. Für sie ist der technisch wie rechtlich sicherste Weg, den Datenschutz Anforderungen zu entsprechen, die verschlüsselte Kommunikation. Wer diese gewährleistet, muss keine explizite Einwilligung des Patienten ein holen. Als kostengünstigere Alternative ebenfalls zulässig ist die unverschlüsselte Online- Kommunikation. In diesem Fall müssen Patienten aber vorab über Vorgehensweise und Risiken informiert werden und explizit zustimmen. Dabei reicht eine konkludente Einwilligung, bei der z.B. aus einer ersten Terminvereinbarung mit der Praxis auf digitalem Weg der grundsätzliche Wunsch zum elektronischen Datenaustausch abgeleitet wird, allerdings nicht aus. Eine schriftliche Einwilligung sorgt in diesem Fall für Rechtssicherheit und bildet die Grundlage für die nicht nur komfortable, sondern auch risikofreie Nutzung moderner Kommunikationsmittel unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.
Weitere Informationen unter www.die-pvs.de