Am 04.06.2016 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ – umgangssprachlich „Antikorruptionsgesetz“ in Kraft getreten. Auf Basis dieses Gesetzes, durch welches die Paragrafen 299a, 299b sowie 300 Einzug ins Strafgesetzbuch gehalten haben, werden Bestechung und Bestechlichkeit beim Zuweisungs-, Verordnungs-, Abgabe- und Bezugsverhalten im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt. Die ohnehin schon bestehenden berufsrechtlichen Vorgaben (s. z.B. §§ 31, 32MBO-Ä) haben durch das Gesetz somit eine Erweiterung in der Art und Weise erfahren, als dass die Gewährung oder Annahme von (finanziellen) Vorteilen von strafrechtlicher Relevanz sein kann. In diesem Zusammenhang sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren (in besonders schweren Fällen von bis zu 5 Jahren) oder Geldstrafen vorgesehen.

Um die Zielsetzung des Gesetzes zu verdeutlichen, wurden im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drks. 18/6446) Beispielsfälle benannt, die Anlass zum Erlass des Gesetzes gaben, z.B.

  • Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte, mit denen das Verschreibungsverhalten zugunsten eines bestimmten Präparats beeinflusst werden könnte;
  • Zuwendungen für die Zuführung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial, beispielsweise an eine Klinik, an ein Sanitätshaus oder an ein Labor.

Alle im Gesundheitswesen tätigen Personen sollten die gesetzliche Erweiterung daher zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Verträge und Kooperationen einer Prüfung zu unterziehen.